Ab sofort berechne ich mein Honorar auf Basis eines Stundensatzes von 190 € zzgl. 19% Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt für alle Beratungsleistungen, auch für Erstberatungen.
Die Umstellung auf ein Stundenhonorar war notwendig, da meine Beratungen häufig mehrere Randgebiete des Rentenrechts betreffen. Eine allumfassende Beratung, die alle relevanten Aspekte berücksichtigt, ist mit den bisherigen Pauschalsätzen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht mehr kostendeckend. Der Stundenaufwand variiert je nach Komplexität des Falls, weshalb ich diese transparente Abrechnungsmethode gewählt habe.
So können Sie sicher sein, dass Sie nur für den tatsächlichen Beratungsaufwand bezahlen, ohne unvorhergesehene Mehrkosten. Für Rückfragen oder eine detaillierte Abstimmung stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Bei Rechtsstreitigkeiten besteht die Möglichkeit der Abrechnung über Ihre Rechtsschutzversicherung.
Kosten für eine Rentenberatung gelten als Werbungskosten und können somit bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.